1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung
2. Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Studierenden und Auszubildenden, die Volksbildung und Jugendpflege sowie Öffentlichkeitsarbeit.
3. Dies erfolgt insbesondere durch
Pflege und Instandsetzung des Hauses Heerstraße 205 als Studierenden- und Auszubildendenwohnheim für BewohnerInnen, die sich im Sinne Oscar Romeros für Hilfebedürftige, politisch, rassistisch und religiös Verfolgte einsetzen
entwicklungs-, gesellschafts-, kirchen- und sozialpolitische sowie ökologische Bildungsarbeit unter Zur-Verfügung-Stellung von Büro- und Tagungsräumen im Haus Heerstraße 205
Betrieb und Instandhaltung eines Kinderspielplatzes für die Kinder der Bonner Nordstadt auf dem Hofgelände des Hauses Heerstraße 205
die finanzielle Unterstützung der Kindertagesstätte Santo Antonio in Jaciara, Mato Grosso/Brasilien zur Sicherstellung der Ernährung und Erziehung der dortigen Kinder.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel der Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Alle InhaberInnen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist, sofern er eine Änderung des Zwecks oder sonstige Vorschriften, die Gemeinnützigkeit des Vereins berühren, betrifft, vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Die Ablehnung eines Mitgliedsantrages muss vor der Mitgliederversammlung begründet werden. Eine Berufung des Antragstellers bei der Mitgliederversammlung ist möglich.
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes,
b) durch den freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung aus der Mitgliederliste bei 6-monatigem Zahlungsverzug des Mitgliedsbeitrages oder
d) durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes
c) Ausschluss von Mitgliedern,
d) Festsetzung der Höhe des Beitrages
e) Beschlussfassung über den Erwerb und die Veräußerung von Immobilien,
f) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes bzw. erweiterten Vorstandes
g) Entlastung des Vorstandes
h) Bestätigung des Haushaltsplans des Vorstandes
i) Beschlussfassungen, die den Vereinszwecken dienen,
j) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und
k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
l)Beschlussfassung über die Höhe der Raummiete im Oscar-Romero-Haus
m) die Festlegung der Aufgabenbereiche des erweiterten Vorstands
Jedes Mitglied kann vor der Mitgliederversammlung weitere Tagesordnungspunkte schriftlich anmelden. Änderungsvorschläge zur Tagesordnung sind ebenfalls schriftlich vor Beginn der Mitgliederversammlung anzumelden. Die Mitgliederveresammlung entscheidet über die Anträge zur Tagesordnung mit einfacher Mehrheit und legt die endgültige Tagesordnung fest
Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn eine/n VersammlungsleiterIn.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf schriftlichen Antrag des erweiterten Vorstandes oder von mindestens 10 Mitliedern vom Vorstand einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussu
nfähigkeit ist eine Mitgliederversammlung, die mit gleicher Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von wenigstens 14 Tagen einberufen wird, in jedem Falle beschlussfähig. Darauf ist in der zweiten Einberufung hinzuweisen.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nur eine Stimme. Eine Bevollmächtigung zur Stimmabgabe für ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
Satzungsänderungen können nur mit 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Die Änderung des Vereinszweckes sowie der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 7/8 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzulegen; es muss die Anwesenheitsliste, Ort, Zeit, Person des/der VersammlungsleiterIn, Tagungsordnung, Abstimmungsergebnisse, Ort, Zeit, Person des Versammlungsleiters, Tagungsordnung, Abstimmungsergebnisse und Abstimmungsart enthalten. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind im Wortlaut ins Protokoll aufzunehmen und von dem/der VersammlungsleiterIn zu unterzeichnen.
Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes ist im Rahmen seiner besonderen Aufgabe im Bedarfsfall befugt, Arbeitsgruppen zu bilden oder Themen bezogene Versammlungen des erweiterten Vorstandes bzw. Hausversammlungen einzuberufen. Der erweiterte Vorstand hat zusätzlich die Möglichkeit, bei wichtigen Themen eine schriftliche Mitgliederbefragung durchzuführen. Er ist in seinen Tätigkeiten auf die Kooperation der HausbewohnerInnen und Vereinsmitgliedern angewiesen und bemüht, diese an den Aufgaben und Entscheidungsprozessen zu beteiligen.
Zusätzlich zu den von der Mitgliederversammlung gewählten Personen gehören dem erweiterten Vorstand bis zu zwei SprecherInnen der Hausgemeinschaft an, die von der Hausversammlung gewählt werden.
Die Etagen- bzw. HausbewohnerInnen regeln Ein- und Auszüge ins Oscar-Romero-Haus nach Absprache mit dem Vorstand eigenverantworlich. Kriterien für Einzüge sind der Wunsch zum Zusammenleben und der Wille, sich mit den Zielen des Vereins zu identifizieren.
In Konfliktfällen ruft der/die HaussprecherIn den erweiterten Vorstand an.
Der erweiterte Vorstand ist im Innenverhältnis an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden
Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Im Innenverhältnis kann der Vorstand nur Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von nicht mehr als € 3000,00 allein rechtsverbindlich eingehen. Rechtsgeschäfte mit einem höheren Geschäftswert bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstandes.
Bei Ausgaben mit einem Geschäftswert über € 8000,00 ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung oder eine schriftliche Mitgliederbefragung erforderlich. Der Finanzreferent hat bei allen finanziellen Aufwendungen des Vereins ein Vetorecht, wenn diese durch die Finanzmittel des Vereins nicht gedeckt sind.
In folgenden Bereichen trägt der Vorstand die ausschließliche Verantwortung:
Repräsentation des Vereins in allen juristischen Fragen
unverzichtbare Vereinstätigkeiten wie die Einberufung der Mitgliederversammlung
Finanzen, Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung
Er fungiert als Vertragspartner für Mietverträge mit Hausbewohnerinnen und Hausbewohnern sowie den Büros
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindenstens zwei Vorstandsmitglieder dem Beschluss zustimmen. Vorstandsbeschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Der Vorstand ist im Innenverhältnis an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden
Kommt im ersten Wahlgang keine Mehrheit zustande, entscheidet eine Stichwahl. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Tilgung aller Schulden an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Satzung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden. Sofern die Versammlung nichts anderes beschließt, ist der Finanzreferent Liquidator.
Dem Vorstand wird hiermit in der Weise dass zwei Vorstandsmitglieder handlungsbefugt sind, Vollmacht erteilt, im Falle von Beanstandungen seitens des Registergerichts oder des Finanzamtes (bei letzterem hinsichtlich der Gemeinnützigkeit) diese Satzung dem Geforderten entsprechend zu ändern.