Satzung

Diese Seite drucken
zurück zur Übersicht: Romeroverein

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Förderkreis Oscar-Romero-Haus und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in Bonn. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Der Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung

2. Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Studierenden und Auszubildenden, die Volksbildung und Jugendpflege sowie Öffentlichkeitsarbeit.

3. Dies erfolgt insbesondere durch


Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel der Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Alle InhaberInnen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist, sofern er eine Änderung des Zwecks oder sonstige Vorschriften, die Gemeinnützigkeit des Vereins berühren, betrifft, vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied (im Folgenden Mitglied genannt) und Fördermitglied (im Folgenden Förderer genannt) des Vereins kann jede volljährige Person werden, die den Zwecke des Vereins unterstützt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag mit Namen, Geburtsdatum und Anschrift entscheidet der Vorstand. Förder haben auf der Mitgliederversammlung weder aktives noch passives Wahlrecht.

Die Ablehnung eines Mitgliedsantrages muss vor der Mitgliederversammlung begründet werden. Eine Berufung des Antragstellers bei der Mitgliederversammlung ist möglich.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitgliedes,

b) durch den freiwilligen Austritt,

c) durch Streichung aus der Mitgliederliste bei 6-monatigem Zahlungsverzug des Mitgliedsbeitrages oder

d) durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung.

§5 Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Beitrag erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand (im vereinsrechtlichen Sinne)
c) der erweiterte Vorstand

§7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes
c) Ausschluss von Mitgliedern,
d) Festsetzung der Höhe des Beitrages
e) Beschlussfassung über den Erwerb und die Veräußerung von Immobilien,
f) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes bzw. erweiterten Vorstandes
g) Entlastung des Vorstandes
h) Bestätigung des Haushaltsplans des Vorstandes
i) Beschlussfassungen, die den Vereinszwecken dienen,
j) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und
k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
l)Beschlussfassung über die Höhe der Raummiete im Oscar-Romero-Haus
m) die Festlegung der Aufgabenbereiche des erweiterten Vorstands

§8 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr lädt der Vorstand unter Wahrung einer Frist von vier Wochen die Mitlieder schriftlich mit Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ein.

Jedes Mitglied kann vor der Mitgliederversammlung weitere Tagesordnungspunkte schriftlich anmelden. Änderungsvorschläge zur Tagesordnung sind ebenfalls schriftlich vor Beginn der Mitgliederversammlung anzumelden. Die Mitgliederveresammlung entscheidet über die Anträge zur Tagesordnung mit einfacher Mehrheit und legt die endgültige Tagesordnung fest

Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn eine/n VersammlungsleiterIn.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf schriftlichen Antrag des erweiterten Vorstandes oder von mindestens 10 Mitliedern vom Vorstand einberufen werden.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussu

nfähigkeit ist eine Mitgliederversammlung, die mit gleicher Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von wenigstens 14 Tagen einberufen wird, in jedem Falle beschlussfähig. Darauf ist in der zweiten Einberufung hinzuweisen.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nur eine Stimme. Eine Bevollmächtigung zur Stimmabgabe für ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.

§9 Beschlussfassung und Protokoll der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Mitglieder; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

Satzungsänderungen können nur mit 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Die Änderung des Vereinszweckes sowie der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 7/8 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzulegen; es muss die Anwesenheitsliste, Ort, Zeit, Person des/der VersammlungsleiterIn, Tagungsordnung, Abstimmungsergebnisse, Ort, Zeit, Person des Versammlungsleiters, Tagungsordnung, Abstimmungsergebnisse und Abstimmungsart enthalten. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind im Wortlaut ins Protokoll aufzunehmen und von dem/der VersammlungsleiterIn zu unterzeichnen.

§10 Der erweiterte Vorstand

Die Mitgliederversammlung wählt zusätzlich zum Vorstand MitarbeiterInnen für die von der Mitgliederversammlung konkret bestimmten Aufgabenbereiche. Der Vorstand und die MitarbeiterInnen für jene besonderen Aufgabenbereiche bilden den erweiterten Vorstand, der bei Bedarf auf Einladung des/der Vorsitzenden oder auf Initiative eines anderen Mitgliedes des erweiterten Vorstands tagt.

Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes ist im Rahmen seiner besonderen Aufgabe im Bedarfsfall befugt, Arbeitsgruppen zu bilden oder Themen bezogene Versammlungen des erweiterten Vorstandes bzw. Hausversammlungen einzuberufen. Der erweiterte Vorstand hat zusätzlich die Möglichkeit, bei wichtigen Themen eine schriftliche Mitgliederbefragung durchzuführen. Er ist in seinen Tätigkeiten auf die Kooperation der HausbewohnerInnen und Vereinsmitgliedern angewiesen und bemüht, diese an den Aufgaben und Entscheidungsprozessen zu beteiligen.

Zusätzlich zu den von der Mitgliederversammlung gewählten Personen gehören dem erweiterten Vorstand bis zu zwei SprecherInnen der Hausgemeinschaft an, die von der Hausversammlung gewählt werden.

Die Etagen- bzw. HausbewohnerInnen regeln Ein- und Auszüge ins Oscar-Romero-Haus nach Absprache mit dem Vorstand eigenverantworlich. Kriterien für Einzüge sind der Wunsch zum Zusammenleben und der Wille, sich mit den Zielen des Vereins zu identifizieren.
In Konfliktfällen ruft der/die HaussprecherIn den erweiterten Vorstand an.

§11 Beschlussfassung im erweiterten Vorstand

Stimmberechtigt im erweiterten Vorstand sind Vereinsmitglieder. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes entscheiden im Rahmen ihrer speziellen Aufgabenbereiche autonom. In wichtigen und übergreifenden Belangen wird ein gemeinsamer Beschluss herbeigeführt. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Seine Beschlüsse sind in ein Beschlussbuch einzutragen und von zwei Mitgliedern des erweiterten Vorstandes zu unterschreiben.

Der erweiterte Vorstand ist im Innenverhältnis an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden

§12 Der Vorstand (im vereinsrechtlichen Sinn)

Der Vorstand setzt sich zusammen aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und FinanzreferentIn. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleiben aber bis zur Neuwahl im Amt.

Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Im Innenverhältnis kann der Vorstand nur Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von nicht mehr als € 3000,00 allein rechtsverbindlich eingehen. Rechtsgeschäfte mit einem höheren Geschäftswert bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstandes.

Bei Ausgaben mit einem Geschäftswert über € 8000,00 ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung oder eine schriftliche Mitgliederbefragung erforderlich. Der Finanzreferent hat bei allen finanziellen Aufwendungen des Vereins ein Vetorecht, wenn diese durch die Finanzmittel des Vereins nicht gedeckt sind.

In folgenden Bereichen trägt der Vorstand die ausschließliche Verantwortung:

  1. Repräsentation des Vereins in allen juristischen Fragen

  2. unverzichtbare Vereinstätigkeiten wie die Einberufung der Mitgliederversammlung

  3. Finanzen, Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung

  4. Er fungiert als Vertragspartner für Mietverträge mit Hausbewohnerinnen und Hausbewohnern sowie den Büros

§13 Beschlussfassung im Vorstand

Der Vorstand tagt im Rahmen der ihm obliegenden Aufgaben in der Regel gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des erweiterten Vorstandes. In seinen speziellen Befugnissen ist er aber alleine entscheidungsberechtigt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindenstens zwei Vorstandsmitglieder dem Beschluss zustimmen. Vorstandsbeschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Der Vorstand ist im Innenverhältnis an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden

§14 Wahlen zum Vorstand/erweiterten Vorstand

Die Vorstandsmitglieder und die Mitglieder des erweiterten Vorstandes mit der Ausnahme des Haussprechers/der Haussprecherin werden einzeln und für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied ist gewählt, wenn es im ersten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann.

Kommt im ersten Wahlgang keine Mehrheit zustande, entscheidet eine Stichwahl. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

§15 Konstruktives Mistrauensvotum

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes können auf der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden abgewählt werden, wenn gleichzeitig eine Neubesetzung der betreffenden Aufgabengebiete stattfindet.

§16 Wahlen zum Vorstand und Beirat

Die Auflösung des Fördervereins Oscar-Romero-Haus e.V. kann nur auf einer Mitgliederversammlung erfolgen und bedarf der Zustimmung von 7/8 aller anwesenden Mitglieder.

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Tilgung aller Schulden an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Satzung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden. Sofern die Versammlung nichts anderes beschließt, ist der Finanzreferent Liquidator.

Dem Vorstand wird hiermit in der Weise dass zwei Vorstandsmitglieder handlungsbefugt sind, Vollmacht erteilt, im Falle von Beanstandungen seitens des Registergerichts oder des Finanzamtes (bei letzterem hinsichtlich der Gemeinnützigkeit) diese Satzung dem Geforderten entsprechend zu ändern.

zur Änderung:

Die vorstehende Satzung wurde auf der Gründerversammlung vom 7.Februar 1982 festgelegt und auf der Mitgliederversammlung vom 25.09.2004 geändert.

 


Du möchtest die Satzung ausdrucken?
Dann klicke auf diesen Link: Diese Seite drucken
Tipp: Wenn mit Deiner Version des Internetbrowsers der oben angegebene Link zum Ausdrucken nicht funktioniert, drücke auf der Tastatur gleichzeitig die STR-Taste und die Taste p (bei Mac: Apfel+p)

zurück zur Übersicht: Romeroverein